Immer wieder gibt es Irritationen, was die Grundlage der Erstattung einer Zahnzusatzversicherung angeht. Leistet die Zusatzversicherung nun nachdem die GKV ihren Pflichtteil übernommen hat oder bevor deren Leistungen vom erstattungsfähigen Rechnungsbetrag abgezogen wurde? Wie meistens im Leben lässt sich auch diese Frage nicht pauschal und allgemein geltend für alle Tarife auf dem Markt beantworten. Grundsätzlich kann man sagen, dass die meisten Tarife im Bereich der Zahnzusatzversicherung „auf Basis des Rechnungsbetrages“ leisten. Aber auch hier gibt es Unterschiede – wenn auch nicht viele. Mit diesem Blog möchten wir versuchen, die offenen Fragen zu beantworten.
„Auf Basis des Rechnungsbetrages“
Wie oben schon erwähnt, leisten die meisten Tarife der Zahnzusatzversicherungen auf Basis des Rechnungsbetrages. Also auf Basis der Summe, die auf Ihrer Zahnarztrechnung steht. Die Höhe der Erstattung, die Sie von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bekommen, spielt hier zunächst keine Rolle. Für Sie als Versicherten ist das natürlich die deutlich bessere Alternative, da die Zusatzversicherung mehr leistet.
Deutlich wird das durch eine Beispielrechnung:
Frau Schmidt-Mayer lässt sich 2 Kronen setzen und bekommt eine Rechnung in Höhe von 1000 EUR von Ihrem Zahnarzt ausgestellt. Zum Glück hat sie eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen, die in unserer Beispielrechnung (zur einfachen Veranschaulichung) 50% auf Zahnersatz erstattet. Die GKV erstattet Frau Schmidt-Mayer 280 EUR.
Der erstattungsfähige Rechnungsbetrag | 1000 EUR |
50% Erstattung der Zahnzusatzversicherung | 500 EUR |
Zuzahlung der GKV | 280 EUR |
Eigenanteil von Frau Schmidt-Mayer | 220 EUR |
Bei dieser Variante kommt nun also der Anteil der gesetzlichen Krankenkasse einfach auf die Summe oben drauf, die Frau Schmidt-Mayer von der Zusatzversicherung erstattet bekommt.
Schauen wir uns nun einmal die andere Vorgehensweise an.
„Auf Basis der verbleibenden Restkosten“
Bei dieser Variante wird die prozentuale Erstattung der Zusatzversicherung erst nach Leistung der gesetzlichen Krankenkasse berechnet. Wer in der Schule in Mathematik nicht gefehlt hat, wird sehr schnell merken, dass dies für den Versicherten und hier in unserem Beispiel für Frau Schmidt-Mayer, die schlechtere Alternative ist. Wieder gehen wir von unserem oben aufgeführten Beispiel aus:
Frau Schmidt-Mayer lässt sich 2 Kronen setzen und bekommt eine Rechnung in Höhe von 1000 EUR von Ihrem Zahnarzt ausgestellt. Zum Glück hat sie eine Zahnzusatzverischerung abgeschlossen, die in unserer Beispielrechnung (zur einfachen Veranschaulichung) 50% auf Zahnersatz erstattet. Die GKV erstattet Frau Schmidt-Mayer 280 EUR.
Der erstattungsfähige Rechnungsbetrag | 1000 EUR |
abzüglich Zuzahlung der GKV | 280 EUR |
50% Erstattung der Zahnzusatzversicherung | 360 EUR |
Eigenanteil von Frau Schmidt-Mayer | 360 EUR |
Durch diese beiden Tabellen wird also sehr schön deutlich, dass Frau Schmidt-Mayer besser fährt, wenn Sie einen Tarif gewählt hat, der „auf Basis des Rechnungsbetrages“ erstattet. Im Falle der beiden Kronen hat Sie somit 140 EUR weniger aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Deutlicher wird das natürlich, umso höher die Rechnungssumme ist. Bei einem oder gar zwei Implantaten kann das schon mal eine Summe sein, mit der man einen schönen Wochenendurlaub finanzieren kann.
Achtung
Aufgrund der einfachen Veranschaulichung wurde die obere Rechnung mit einer Erstattung von 50% durchgeführt. Ein guter Zahnzusatztarif deckt allerdings schon bis zu 90% der Kosten bei Zahnersatz ab. Natürlich werden bei der Variante „auf Basis des Rechnungsbetrages“ nicht „blind“ 90% erstattet. Bei einer Rechnungssumme von den 1000 EUR, würde das eine Erstattung von 900 EUR bedeuten. Plus der Zuzahlung der GKV von 280 EUR kämen wir so auf eine Gesamterstattung von 1180 EUR. Ein Betrag der über dem liegt, was der Zahnarzt als Rechnungsbetrag aufgeführt hat. Der Versicherte würde mit Zahnersatz auch noch Gewinn machen, das geht natürlich nicht.
In diesem Fall können Sie bzw. kann Frau Schmidt-Mayer davon ausgehen, dass ihre Eigenleistung eben diese 10%, also 100 EUR beträgt. Der Summe von der GKV kommt dann noch einmal so viel von der Zusatzversicherung oben drauf, dass Frau Schmidt-Mayer eben genau diese 90% Erstattung bekommt.
Fazit
„Augen auf beim Eierkauf“ und eben auch beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung. Interessieren Sie sich für eine Zahnzusatzversicherung, fragen Sie unsere Experten nach der Art der Erstattung der jeweiligen Tarife. Und sofern Sie sich online in unserem Vergleichsportal eintragen, geben Sie uns unbedingt eine Kontaktmöglichkeit, um eben genau diesen späteren, bösen Überraschungen vorzubeugen. Bei allen Fragen rund um Ihren Wunschtarif sind wir stets für Sie da.
Hallo
Vielen Dank für Ihre Erklärungen und für Ihre Beispielrechnungen.
Ich hatte gestern mit einem Vertreter meiner Versicherung in dieser Sache diskutiert. Manche Versicherungen machen es sich sehr einfach. Sie erstatten auf den Gesamtrechnungsbetrag. Leistungen der GKV werden dabei nicht berücksichtigt. D.h. der Versicherte bezahlt in die GVK und bezahlt auch die Versicherungsprämien, bekommt aber eine Erstattung auf die gesamte Rechnung. D.h. der Kunde zahlt doppelt.
Das scheint gängige Praxis und hat mit einer „Zusatz“ Versicherung nichts zu tun. Eine Zusatzversicherung ist dann sinnvoll, wenn die Erstattung nur für den Eigenanteil jedoch nicht für die Leistungen GKV gilt.
Ich habe leider noch keine Versicherung gefunden, die das abdeckt. Ich wäre für einen entsprechenden Tipp dankbar.
MFG