Anzeigepflichtverletzung in der Zahnzusatzversicherung

Eine Frage, die bei Abschluss einer Zahnzusatzversicherung immer wieder aufkommt und teils für große Verwirrung sorgt, ist die nach der Anzeigepflicht. Also, was muss ich alles angeben wenn ich eine Absicherung im Zahnbereich abschließe? Muss ich vorher zum Arzt und einen Befundbericht ausfüllen lassen? Welche Dinge sind im Versicherungsschutz enthalten und wann genau ist es zu spät, gewisse Vorschädigungen noch versichern zu lassen? All diesen Fragen wollen wir heute in unserem Blog auf den Grund gehen. Denn nichts ist schlimmer, als eine Versicherung – vielleicht auch mit bestem Wissen und Gewissen – abzuschließen und dann im Leistungsfall festzustellen, dass die Kosten nicht übernommen werden oder gar aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung der Versicherungsschutz vom Versicherer gekündigt wird. In diesem Fall haben sie nämlich brav über einen gewissen Zeitraum Ihre Beiträge bezahlt und stehen dann plötzlich mit leeren Händen da. Diesen Super-Gau kann man vermeiden, in dem man sich vorab ausreichend informiert und ein paar wenige Punkte beachtet. Mit diesem Artikel wollen wir Ihnen helfen, nicht irgendwann vor diesem Problem zu stehen.

Was genau ist eine Anzeigepflichtverletzung?

was genau eine Anzeigepflichtverletzung ist, ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. In § 19 heißt es da:
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Also: Alles was vor dem Abschluss der Versicherung angeraten und auch bekannt ist, muss zwingend angegeben werden, sofern der Versicherer danach fragt! Das ist nämlich ein Mitentscheidenter Punkt. Fragt der Versicherer nicht nach, ob sie zum Beispiel in einer Paradontosebehandlung sind, müssen sie das auch nicht angeben und somit handelt es sich in diesem Fall auch nicht um eine Anzeigepflichtverletzung.

Muss ich vorab zum Zahnarzt?

Immer wieder kommt die Frage auf, ob ein Besuch beim Zahnarzt vor Abschluss einer Police notwendig ist. Prinzipiell kann man diese Frage mit einem „Nein“ beantworten. Geben Sie die wenigen Gesundheitsfragen, die in einem Zahnzusatzantrag gestellt werden, wahrheitsgemäß mit einem „Nein“ an – also sind Sie in keiner Behandlung und ist keine Behandlung angeraten – müssen Sie auch nicht zum Zahnarzt, um sich dies bestätigen zu lassen. Eine „Prüfung“ Ihres Zahnstatus erfolgt dann, wenn es zu einem Leistungsfall kommt. Stichprobenartig oder bei größeren Summen, wird die jeweilige Gesellschaft Akteneinsicht verlangen. Haben Sie dann bei Abschluss keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht und die Schädigung des Zahnes war damals schon bekannt, werden Sie vom Versicherer auch keine Erstattung zu erwarten haben. Im schlimmsten Fall wird Ihnen der Versicherungsschutz sogar aufgrund der Falschangabe gekündigt.

Ist es da nicht besser für mich, dennoch zur Sicherheit vorher zum Zahnarzt zu gehen?

Ja! Und zwar aus verschiedenen Gründen. Zum einen kennt nicht jeder seinen Zahnstatus auswendig. Viele sind sich unsicher, ob etwas und wenn ja, was angeraten ist. Auch wenn es für viele vielleicht auch etwas komisch klingt, gibt es nicht wenige, die nicht wissen, wie viele Zähne Ihnen nun tatsächlich im Mund fehlen. Möchte man sich sicher sein und ganz gewissenhaft vorgehen, lässt man sich vor der Unterschrift einen zahnärztlichen Befundbericht ausfüllen. Dies hat dann auch den Vorteil, dass spätere Streitigkeiten im Vorfeld schon aus dem Weg geräumt sind. Darüber hinaus hat man bei einigen Gesellschaften mit der Abgabe eines Befundberichtes sogar die Möglichkeit, die Wartezeit gestrichen zu bekommen, die man zu Beginn eines Versicherungsvertrages hat. Wie sinnvoll und nötig dies wirklich ist, ist ein anderes Thema. Denn ist etwas angeraten, und das haben wir gerade gelernt, ist es nicht versicherbar. Hat man gesunde Zähne, wird es innerhalb der Wartezeit eher auch nicht zu einem Behandlungsbedarf kommen. Höchstens durch einen Unfall. In diesem Fall entfällt die Wartezeit aber so und so. Sollte es Ihnen dennoch ein besseres Gefühl geben, wissen Sie nun, dass diese Möglichkeit besteht.

Ab wann genau gilt denn eine Behandlung als angeraten?

Diese Frage kommt immer wieder auf. Ganz grob gesagt, dann, wenn es in der Akte steht. Nun muss man hier aber etwas vorsichtig sein. Klar, steht es in der Akte, ist der Zug abgefahren. Doch auch wenn etwas nicht in der Akte steht, besteht die Möglichkeit, dass gewisse Leistungen nicht mehr im Versicherungsschutz enthalten sind. Deutlich machen, möchte ich das in diesem Fall einmal an einem Beispiel. Gehen wir nun von folgender Situation aus: Eine Mutter geht mit ihrem Kind zum Zahnarzt zur Vorsorgeuntersuchung. Dieser rät der Mutter, sich mit dem Kind doch einmal beim Kieferorthopäden vorzustellen. Schreibt der Zahnarzt nun in seine Akte, dass er angeraten hat, zum Kieferorthopäden zu gehen, ist die Sache klar. Ein Versicherungsschutz in der Kieferorthopädie ist ausgeschlossen. Doch was ist nun, wenn der Zahnarzt das nicht in seine Akte schreibt? Quasi zwischen Tür und Angel erwähnt? Als Vorbereitung auf diesen Artikel habe ich ein wenig Recherche betrieben und von einer Mitarbeiterin aus der Vertragsabteilung einer großen Gesellschaft folgende Aussage erhalten: „Selbst wenn der Zahnarzt das an der Kasse vom Supermarkt sagt. Es ist somit angeraten“. Nun könnte man argumentieren, dass es ja nirgends ersichtlich ist, wenn es nirgends vermerkt wurde. Im Prinzip auch richtig. Doch leider wäre das zu einfach. Von einer anderen Gesellschaft kam die Aussage: „Schauen sie, wenn der Leistungsfall für die Zahnspange nach 1-2 Jahren, seitdem der Versicherungsschutz besteht, auftaucht, dann kann da schon etwas nicht stimmen. In diesem Fall muss es vorhin schon bekannt gewesen sein“.
Was machen nun also die Gesellschaften? Sie fordern weitere Unterlagen, wie z.B. Röntgenbilder an. Ist darauf nun ein Behandlungsbedarf zu erkennen, war es das auch mit der Leistungspflicht der Versicherung. Und es geht sogar noch einen Schritt weiter. Selbst wenn der Zahnarzt niemals erwähnt hat, dass die Spange irgendwann evtl. nötig wird, es aber durch die Röntgenbilder ersichtlich ist. Auch dann, ist der Versicherungsschutz ausgenommen. Der Zahnarzt hat eine Aufklärungspflicht und genau darauf werden sich die Gesellschaften stützen.

Ähnlich verhält es sich wenn ihr Zahnarzt zu Ihnen sagt: „Diesen Zahn sollten wir beobachten“. Das Risiko, dass dieser Zahn in absehbarer Zeit eine intensivere Behandlung benötigt, ist zu groß. Ist zu diesem Zeitpunkt wenn der Zahnarzt das erwähnt, noch keine Versicherung abgeschlossen, ist diese Leistung nicht mehr im Versicherungsschutz enthalten.

Fazit

Machen Sie sich bewusst, dass eine Versicherung stets eine Vorsorgemaßnahme ist und schon bestehende Erkrankungen nicht mehr im Versicherungsschutz enthalten sind. Es versichert Ihnen auch niemand Ihr Auto, nachdem sie damit gegen einen Baum gefahren sind. Um das Beispiel mit dem Kind und der Kieferorthopädie noch einmal aufzugreifen: Oft hören wir Eltern, die einerseits recht besorgt sind, was die hohen Kosten einer Zahnspange angeht und sich dagegen gerne absichern möchten. Nicht wenige davon entscheiden sich dann nichts zu unternehmen und erst einmal abzuwarten. Ich drücke diesen Leuten immer die Daumen, dass sie den richtigen Weg einschlagen, weiß aber auch ganz genau, dass mindestens die Hälfte davon einige Zeit später wieder anrufen wird, wenn etwas angeraten wurde. Natürlich möchte man so wenig wie möglich ausgeben. Und sich gegen etwas abzusichern, was später nicht eintritt, ist auch etwas ärgerlich. Schließlich hätte man sich das Geld sparen können. Aber lieber so, als hinterher mit einer Rechnung von mehreren tausend Euro dazustehen und keiner übernimmt den Großteil davon.
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2 thoughts on “Anzeigepflichtverletzung in der Zahnzusatzversicherung

  1. Seit 2009 bin ich bei der Centralzusatzversicherung. 2013 bin ich dort in eine höhere Stufe gegangen. 2010 hat mein Zahnarzt mir einen neuen implantgetragenen Zahnersatzes mit Heil und Kostenplan, oder die Reparatur des alten Zahnerdstzes angeraten, d. h. Wir haben mehrere Behandlungsmethoden diskutiert. Letztenendes haben wir uns für die Wiederherstellung des alten Zahnersatzes entschieden. Diese Behandlung wurde zufriedenstellend 2011 abgeschlossen.
    2016 war nun ein neuer Zahnersatz nötig, den die Versicherung nun nur zum alten, niedrigeren Tarif bezahlen will, mit der Begründung, dass er vor dem Tarifwechsel schon angeraten war.
    Ist Das zulässig! Oder ist die Behandlung wie in dem Gerichtsurteil abgeschlossen gewesen?
    Danke für Ihre Antwort.
    Angelika Göltenboth

    • Sehr geehrte Frau Göltenboth,
      da wir keine Juristen sind, können wir Ihnen hier keine Antwort geben, die Sie zufrieden stellen würde. Die Central Krankenversicherung arbeitet ausschließlich mit der DVAG zusammen, daher kenne ich deren neue Tarife nicht und weiß auch nicht was in deren Bedingungen steht. Ich denke hier wäre es ratsam für Sie, sich juristischen Beistand zu holen und sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
      Beste Grüße
      Sven Petersen

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