Pflegestärkungsgesetz 2 – Pflegereform 2016 – 2017

Stempel rot rel REFORMHeute wollen wir uns mit dem Thema Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) beschäftigen. Es ist zwar noch ein langer Weg bis all die Dinge umgesetzt sind, die in 2017 gelten sollen. Hierzu gibt es bereits heute erste Erkenntnisse, wie das Ganze aussehen soll. Die bis heute bekannten Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 werden dann der Vergangenheit angehören und die neuen Pflegegrade von 1, 2, 3, 4 & 5 werden diese dann ersetzen.

Im Jahr 2017 steht uns eine Reform der Pflegstufen bevor. Die bisherigen Pflegestufen standen schon länger in der Kritik, da die Bedürfnisse des Personenkreises mit eingeschränkter Altagskompetenz, relativ schwach eingestuft waren. Besonders Menschen mit Demenzerkrankungen waren hiervon betroffen.

DemenzWas wird sich grundlegend ändern? Ziel des Pflegestärkungsgesetz 2 ist, die heute bekannten körperlichen Einschränkungen etwas auf zu weichen. Das bedeutet, dass es das Ziel ist die heute nicht so stark berücksichtigten psychischen und physischen Faktoren besser bewerten zu können. Somit werden dann die geistigen Erkrankungen mehr an Bedeutung gewinnen. Die Einteilung und Erläuterung der Pflegestufen bzw. Pflegegrade können Sie im Verlauf dieses Bloggs in einer Tabelle sehen.

Es werden Vorteile in folgenden Punkten erbracht

  • stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse von Demenzkranken
  • im Durchschnitt höhere Leistungen
  • neue Begutachtungskriterien
  • Angleichung der Leistungen an die Preisentwicklung
  • insgesamt höhere Ausgaben für die Pflege

Glaubt man der  Einschätzung des Bundesministerium für Gesundheit, so werden sich deutlich mehr Pflegebedürftige über eine Verbesserung der finanziellen Lage durch die bevorstehende Pflegestufen Reform (Pflegestärkungsgesetz 2) erfreuen dürfen.

Die Veränderung der Pflegestufen zu den Pflegegraden können Sie in der folgenden Aufstellung sehen. Die voraussichtliche Einteilung ab 2017 soll so aussehen.

Pflegestufen bisher Pflegegrade ab 2017
Pflegestufe 0 Pflegegrad 1
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 + eingeschränkte Altagskompetenz Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 + eingeschränkte Altagskompetenz Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 + eingeschränkte Altagskompetenz Pflegegrad 5
Härtefälle Pflegegrad 5
Von Sorgen zur Hoffnung als Konzept auf einem Straßenschild

Von Sorgen zur Hoffnung für eine einfachere Einstufung

Verändern wird sich auch das Begutachtungsasssessment kurz (NBA). Hört sich sehr vielbedeutend an, ist aber nichts anderes als das was bis heute bekannt ist. Weiterhin wird geprüft in wie weit der Antragsteller in der Lage ist sich selbst zu versorgen bzw. in der Lage ist den Altag zu gestalten. Verändert ist lediglich die Deffinition der Selbständigkeit der einzelnen Personen. Hier wird nicht wie bislang die körperliche Ebene betrachtet sondern es wird zunehmend auf die geistige Verfassung der Antragsteller geachtet. Es wird ein Punktesystem für die Selbständigkeit von 0 – 100 eingeführt und daraus wird dann der Pflegegrad ermittelt.

Die Voraussetzungen die je nach Pflegegrad erfüllt werden müssen, werden weitherhin ihre Gültigkeit haben. In den alten Regelungen stand der Zeitaufwand im Vordergrund was bei der Neugestaltung der Pflegemaßnahmen aber durch die generelle Selbstständigkeit der Betroffenen bemessen wird. Dennoch gibt es auch hier Anhaltspunkte, die für die Festlegung der Pflegegrade als Voraussetzung gelten.

In der folgenden Tabelle können Sie einen ersten Überblick über die Voraussetzungen der Pflegegrade bekommen. Diese Vorgaben sind jedoch nicht final und können nur als grobe Richtwerte betrachtet werden, die nach einem Testverfahren des Bundesministeriums erstellt wurden. (Quelle: Analysen für die Entwicklung von Empfehlungen zur leistungsgerechten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs)

Pflegegrad Grundpflege Psychosoziale Unterstützung Nächtliche Hilfen Präsenz tagsüber
Pflegegrad 1 27-60 Minuten bis 1x täglich nein nein
Pflegegrad 2 30-127 Minuten bis 1x täglich 0-1x nein
Pflegegrad 2
mit eingeschränkter Alltagskompetenz
8-58 Minuten 2-12x täglich nein weniger als 6 Stunden
Pflegegrad 3 131-278 Minuten 2-6x täglich 0-2x weniger als 6 Stunden
Pflegegrad 3
mit eingeschränkter Alltagskompetenz
8-74 Minuten 6x täglich bis ständig 0-2x 6-12 Stunden
Pflegegrad 4 184-300 Minuten 2-6x täglich 2-3x 6-12 Stunden
Pflegegrad 4
mit eingeschränkter Alltagskompetenz
128-250 Minuten 7x täglich bis ständig 1-6x rund um die Uhr
Pflegegrad 5
mit eingeschränkter Alltagskompetenz
24-279 Minuten mind. 12x täglich mind. 3x rund um die Uhr

Stellt sich natürlich noch die Frage, wie sich ein Pflegestärkungsgesetz in diesem Ausmaß finanziert. Fakt ist, es werden rund 4,8 Milliarden € bis 2017 zusätzlich benötigt und dann im Anschluss daran jedes Jahr ca. 2,4 Milliarden € an Mehrausgaben. Der Bundesgesundheitsminister sieht hier erneut die Beitragszahler in der Pflicht. So muss man künftig mit 0,5 Prozent mehr auf den Anteil der Pflegeversicherung rechnen. Dies ist jedoch in Ordnung so, denn letztendlich kommt diese Pflegereform allen zu Gute.

Es gibt natürlich auch noch weitere Punkte, die durch dieses Pflegestärkungsgesetz besser werden. So wird bereits in 2015 die Pflegeleistung in sämtlichen Bereichen um 4 % angehoben. Dies soll künftig alle drei Jahre geprüft werden um gegebenenfalls der Preisentwicklung entgegen zu wirken. Ferner soll es auch mehr Personal für den Pflegebereich geben. Es wird die Zahl der Auszubildenden sowohl als auch die Einstellung von Pflegekräften bis 2017 erhöht.

Dies alles bildet die gesetzliche Grundabsicherung ab. Die Restkostenabsicherung bleibt aber dennoch beim Pflegebedürftigen. Es ist also sinnvoll sich rechtzeitig mit dem Thema Pflegezusatzversicherung zu beschäftigen. Lassen Sie sich von unseren Experten beraten und fordern Sie ein kostenloses und unverbindliches persönliches Angbot an. Folgen Sie dem Link, den Vorsogen lohnt sich hier.

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2 thoughts on “Pflegestärkungsgesetz 2 – Pflegereform 2016 – 2017

  1. Sehr ausführlich – zur Frage wie das finanziert wird – es wird wie immer wohl zeitlich gestreckt werden. Hoffentlich wird alles so umgesetzt wie angedacht …

    • Ja es bleibt ab zu warten, wie all diese Änderungen in die neuen Policen der Pflegezusatzversicherungs Anbieter umgesetzt werden. Richtig ist, dass die Kalkulation des Pflegegrades 1 eine besondere Aufgabe sein wird. Geht es ja darum, dass ca. 500.000 Menschen mehr anspruch auf Pflege bekommen werden. Daher stellt sich vielen die Frage, ist dies überhaupt notwendig? Die einen sagen Ja wir brauchen mehr Leistung, andere widerum sagen Nein, da es ein Kostentreiber ist. Hier sollte jeder seine eigene Meinung darüber bilden.

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